Zur Vermeidung von Luftverunreinigungen appelliert das Landratsamt an alle Land- und Forstwirte auf Mottfeuer zu verzichten! Die Verwertung der Grünabfälle durch Kompostieren ist bedeutend umweltverträglicher. Auch wenn ein Abtransport nicht möglich oder sinnvoll ist, so können die pflanzlichen Abfälle immer noch vor Ort der Verrottung überlassen werden. Dies schafft auch Lebensraum für Kleinstlebewesen. Zudem bleiben so die Nährstoffe des abgebauten Materials dem Wald erhalten.
Wenn sich ein Mottfeuer nicht vermeiden lässt, melden Sie das Mottfeuer der Integrierten Leitstelle (ILS) online per Smartphone oder Tablet über die Internetseite www.mottfeuer.de.
Telefonisch ist das melden eines Mottfeuers nur noch in Ausnahmefällen unter der neuen Rufnummer 0831/96096-250 möglich.
Wichtig : Die Meldung bei der ILS Allgäu stellt keine Genehmigung des Mottfeuers dar, sie dient lediglich der Information der Feuerwehr! Mottfeuer sollen bei der ILS kurz vor dem Abbrennen des Feuers gemeldet werden (max. 1 Stunde Vorlauf).
Die Meldung an die ILS erfolgt nur für den Tag des Anrufs und stellt keine Sicherheit dar, dass die Feuerwehr bei entsprechendem Notfruf nicht alarmiert wird.
Grundsätzlich ist zu beachten:
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle führt erfahrungsgemäß immer wieder zu erheblichen Rauchentwicklungen und Luftverunreinigungen. Bei extrem trockener Witterung besteht zudem die Gefahr, dass sich das Feuer auf umliegende Flächen ausbreitet. Es wird daher empfohlen, nach Möglichkeit auf Mottfeuer zu verzichten. Das gilt besonders bei Inversionswetterlagen, wie sie im Allgäu häufig im Frühjahr und Herbst vorherrschen. So ist es in vielen Fällen ohne weiteres möglich, die Holzabfälle auch in der Nähe der Anfallstelle zusammenzutragen und hier dem natürlichen Abbauprozess zu überlassen. Die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen ist in einer bayerischen Verordnung (PflAbfV) geregelt. Danach dürfen pflanzliche Abfälle, die beim Forst und Alpbetrieb anfallen, durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden. Sie dürfen auch dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forst- und alpwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Eine Erforderlichkeit für das Verbrennen ist in der Regel nur dann gegeben, wenn das Verbringen zu geeigneten Verwertungsanlagen oder Sammelstellen wegen schlechter Erreichbarkeit der Anfallsstelle nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Generell sind bei einem Mottfeuer folgende Maßnahmen zu beachten:
Darüber hinaus sind folgende Schutzabstände einzuhalten:
Weitere Auskünfte erteilen die jeweils zuständigen Landratsämter bzw. Gemeinden.